Testamentsvollstreckung
Welche Arten der Testamentsvollstreckung gibt es?
Abwicklungstestamentsvollstreckung
Eine Abwicklungstestamentsvollstreckung wird dann angeordnet, wenn der Erblasser auf eine gesicherte und gerechte Verteilung des Nachlasses Wert legt. Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, nach den Vorgaben des Erblassers tätig zu werden und ist nicht an Weisungen der Erben gebunden, weil dieser keine Verfügungsbefugnis über den Nachlass hat.
Verwaltungstestamentsvollstreckung
Eine Verwaltungstestamentsvollstreckung bietet sich an, wenn der Erblasser seinen Erben die Verfügungsbefugnis über die Erbschaft zeitlich befristet entziehen will. Das ist zum Beispiel bei minderjährigen Kindern oder solchen Erben sinnvoll die aufgrund von Krankheit oder Sucht nicht zur wirtschaftlichen Verwaltung des Nachlasses in der Lage sind.
Wie läuft die Testamentsvollstreckung ab?
Ein im Testament ernannter Testamentsvollstrecker muss sein Amt als Testamentsvollstrecker nach § 2202 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annehmen. Dann kann er damit beginnen, die Anordnungen des Erblassers auszuführen. Wie genau das abläuft, ist von Erbfall zu Erbfall und den jeweiligen Anordnungen des Erblassers abhängig. Meist nimmt die Auseinandersetzung eines großen Nachlasses mehr Zeit in Anspruch als die eines recht kleinen.
Außerdem hängt die Dauer bzw. der Ablauf einer Testamentsvollstreckung auch davon ab, ob der Erblasser die längerfristige Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker angeordnet hat oder die Testamentsvollstreckung die zügige Aufteilung des Nachlasses zum Ziel hat.
Für den Fall, dass mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden, kann der Testamentsvollstrecker den Nachlass vor der drohenden Zerschlagung schützen. Außerdem kann eine Testamentsvollstreckung wichtig sein, wenn die Erben nicht in der Lage sind, den Erbfall selbst abzuwickeln oder den Nachlass zu verwalten, weil sie entweder unerfahren oder minderjährig sind. Ferner kann durch eine Testamentsvollstreckung auch verhindert werden, dass Dritte, wie z. B. Gläubiger, Sozialbehörden oder Ex-Ehepartner, sich Zugriff auf das Vermögen des Nachlasses verschaffen können.